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   BGH, 23.03.1972 - III ZR 218/69   

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https://dejure.org/1972,3735
BGH, 23.03.1972 - III ZR 218/69 (https://dejure.org/1972,3735)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1972 - III ZR 218/69 (https://dejure.org/1972,3735)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1972 - III ZR 218/69 (https://dejure.org/1972,3735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzpflicht eines Gastwirts wegen Rückgangs des Automatenumsatzes - Rechtsnatur eines Automatenaufstellvertrages - Verbindung des Automatenaufstellvertrages mit einem Kaufvertrag - Auslegung eines Formularvertrages mit Individualcharakter - Vertragsübernahme

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 22.03.1967 - VIII ZR 10/65

    Automatenaufstellvertrag

    Auszug aus BGH, 23.03.1972 - III ZR 218/69
    Die rechtliche Natur eines Vertrages, in dem ein Gastwirt einem Automatenaufsteller gestattet, in seiner Gastwirtschaft Spielautomaten gegen Beteiligung am Spielerlös aufzustellen, ist umstritten und bisher vom Bundesgerichtshof nicht abschließend erörtert worden (BGHZ 47, 202 mit Nachweisen; 51, 55, 56; 54, 227 ff; Huffer, Typenprobleme beim Automatenaufstellvertrag in NJW 1971, 1433 mit weiteren Nachweisen).

    Wie der VIII. Senat in seinen Urteilen BGHZ 47, 202, 203 [BGH 22.03.1967 - VIII ZR 10/65] und 51, 55, 56 ausgeführt hat, besteht der Wesensinhalt eines solchen Vertrages in der Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb, der in dem Baum ausgeübt wird, in dem der Automat aufgestellt wird; der Automatenaufsteller will durch die Eingliederung des Automaten in den gewerblichen Betrieb dessen, der die Aufstellfläche zur Verfügung stellt, mit dem Automaten Gewinn erzielen, und sein Vertragspartner hat ein Interesse daran, daß sich die Kunden seines Gewerbebetriebs des Automaten bedienen, weil sein Entgelt nur in der Beteiligung an den Einspielergebnissen des Automaten besteht; das Merkmal eines solchen Vertrages über die Aufstellung eines Automaten ist daher dessen Einbettung in den Betrieb eines ändern zum gemeinsamen Nutzen beider Vertragspartner; aus diesem gemeinsamen Zweck folgt die Verpflichtung der Partner auf ihre Belange gegenseitig Rücksicht zu nehmen und unbillige Beeinträchtigungen zu unterlassen.

  • BGH, 11.11.1968 - VIII ZR 151/66

    Sittenwidrigkeit eines Formularvertrags

    Auszug aus BGH, 23.03.1972 - III ZR 218/69
    Die rechtliche Natur eines Vertrages, in dem ein Gastwirt einem Automatenaufsteller gestattet, in seiner Gastwirtschaft Spielautomaten gegen Beteiligung am Spielerlös aufzustellen, ist umstritten und bisher vom Bundesgerichtshof nicht abschließend erörtert worden (BGHZ 47, 202 mit Nachweisen; 51, 55, 56; 54, 227 ff; Huffer, Typenprobleme beim Automatenaufstellvertrag in NJW 1971, 1433 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 08.07.1970 - KVR 1/70

    Preisbindung beim Automatenaufstellvertrag

    Auszug aus BGH, 23.03.1972 - III ZR 218/69
    Die rechtliche Natur eines Vertrages, in dem ein Gastwirt einem Automatenaufsteller gestattet, in seiner Gastwirtschaft Spielautomaten gegen Beteiligung am Spielerlös aufzustellen, ist umstritten und bisher vom Bundesgerichtshof nicht abschließend erörtert worden (BGHZ 47, 202 mit Nachweisen; 51, 55, 56; 54, 227 ff; Huffer, Typenprobleme beim Automatenaufstellvertrag in NJW 1971, 1433 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 06.10.1965 - Ib ZR 135/63

    Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung vertraglicher Pflichten -

    Auszug aus BGH, 23.03.1972 - III ZR 218/69
    Das Landgericht wies die Klage im wesentlichen ab, das Berufungsgericht gab ihr statt; die Revision des Beklagten blieb erfolglos (Urteil des Landgerichts vom 5. Juni 1962 - 3 O 80/62; des Kammergerichts vom 2. Mai 1963 - 8 U 1565/62; des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 1965 - Ib ZR 135/63).
  • BGH, 15.03.1978 - VIII ZR 254/76

    Verjährung der Ansprüche eines Automatenaufstellers

    In zwei Vorprozessen, in denen es um die Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.000 DM und um den Ausgleich der Verluste für die Zeit vom 1. Mai 1961 bis 31. Dezember 1965 (1.100 DM und 15.118,90 DM) ging, hatte er Erfolg (BGH Urteile vom 6. Oktober 1965 - Ib ZR 135/63 und vom 23. März 1972 - III ZR 218/69).
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